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   RG, 28.02.1901 - 369/01   

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https://dejure.org/1901,347
RG, 28.02.1901 - 369/01 (https://dejure.org/1901,347)
RG, Entscheidung vom 28.02.1901 - 369/01 (https://dejure.org/1901,347)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1901 - 369/01 (https://dejure.org/1901,347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der von dem ausländischen Staate wegen einer bestimmten That ausgelieferte Angeklagte wegen einer anderen Strafthat, wegen deren er nicht ausgeliefert worden ist, noch nach den Bestimmungen des einschlägigen Staatsvertrages hätte ausgeliefert werden können, dann ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 34, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Es ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs, daß dieser Grundsatz -- gegebenen -- falls in seiner vertraglichen Ausgestaltung -- von den Gerichten als objektives Recht zu beachten ist (vgl. RGSt 27, 126 [127]; 27, 413 [415 f.]; 29, 270 [271 ff.]; 34, 191 [198 f.]; 41, 272 [273 ff.]; 60, 202; RG, JW 1929, S 3502; JW 1930, S 1872; RGSt 65, 106 [111]; BGHSt 19, 118 [119 ff.]; 19, 188; BGH, NJW 1965, S 1146 [Nr. 15]; BGHSt 22, [319 ff.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1988 - 1 S 3045/87

    Versagung eines Passes wegen Steuerrückstands

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, daß andernfalls der Ausgelieferte aus Art. 14 Abs. 1 EAÜ einen Anspruch auf Verlängerung seines Reisepasses herleiten könnte, wiewohl diese Vorschrift nicht anders als andere auslieferungsrechtliche Bestimmungen nicht den Interessen des betroffenen Staatsangehörigen zu dienen bestimmt ist (allg. Ansicht seit RG, Urt. v. 28.2.1901, RGSt. 34, 191/195 ff.; w.Nachw. bei Lagodny, Die Rechtsstellung des Auszuliefernden in der Bundesrepublik Deutschland, 1987, S. 11 ff., bes. S. 54, 165; Zodrow, Der Grundsatz der strafrechtlichen Spezialität im Auslieferungsrecht, Diss. Köln 1968, S. 97 ff.; Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, 1954, S. 358), sondern im öffentlichen Interesse besteht, um die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung gegenüber einem im Ausland befindlichen Staatsangehörigen durch dessen Heimatstaat in gewissem Umfang zu erleichtern (BVerwG, Urt. v. 6.10.1966, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 6).
  • BGH, 07.01.1959 - 4 ARs 45/58

    Rücklieferung

    Der ausländische Staat, der die Auslieferung eines Missetäters bewilligt, verzichtet nur zugunsten eines bestimmten anderen ausländischen Staates auf die Ausübung seiner Strafgewalt als Teil der Hoheitsgewalt, die ihm über alle in seinem Staatsgebiet weilenden Personen zusteht (vgl. RGSt 34, 191 [193]).
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